Einordnung der neuen Entwurfsfassung der OECD Guidelines Kapitel VII zu Serviceverrechnungen
Die Beweislast bei Verrechnungspreisen liegt beim Betriebsprüfer, nicht beim Unternehmen. Dieses muss die Angemessenheit nur plausibel begründen, aber nicht objektiv beweisen: o Vgl. Regierungsbegründung zu § 90 Abs. 3 AO (vgl. StVergAbG, BR-Drs. 866/02 v. 28.11.2002); o § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV (Stpfl. muss sein ernsthaftes Bemühen belegen); o Begründung vom 15.08.2003 zu § 1 GAufzV (BR Drucksache 583/03: § 90 Abs. 3 AO kehrt die Beweislast nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen um. o Tz 68 des BMF-Schreibens vom 3.12.2020 (BStBl I 2020 S. 1325, ‚Verwaltungsgrundsätze 2020‘: Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast).
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